§ 1 StAnwHBV

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Hilfsbeamten und Hilfsbeamtinnen der Staatsanwaltschaft
Redaktionelle Abkürzung
StAnwHBV,ST
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
300.12

(1) Die Angehörigen folgender Beamten- und Angestelltengruppen sind Hilfsbeamte oder Hilfsbeamtinnen der Staatsanwaltschaft:

  1. 1.

    Bei der Bundesfinanzverwaltung:

    1. a)

      Außenprüfungs- und Steueraufsichtdienst:

      Regierungsräte/Regierungsrätinnen (1)
      Zolloberamtsräte/Zolloberamtsrätinnen (2)
      Zollamtsräte/Zollamtsrätinnen (3)
      Zollamtmänner/Zollamtfrauen
      Zolloberinspektoren/Zolloberinspektorinnen
      Zollinspektoren/Zollinspektorinnen
      Zollbetriebsinspektoren/Zollbetriebsinspektorinnen
      Zollhauptsekretäre/Zollhauptsekretärinnen
      Zollobersekretäre/Zollobersekretärinnen
      Zollsekretäre/Zollsekretärinnen (4)
      Zollassistenten/Zollassistentinnen (5)

    2. b)

      Grenzaufsichtsdienst und Grenzabfertigungsdienst:

      Regierungsräte/Regierungsrätinnen (6)
      Zolloberamtsräte/Zolloberamtsrätinnen (7)
      Zollamtsräte/Zollamtsrätinnen (8)
      Zollamtmänner/Zollamtfrauen
      Zolloberinspektoren/Zolloberinspektorinnen
      Zollinspektoren/Zollinspektorinnen
      Zollbetriebsinspektoren/Zollbetriebsinspektorinnen
      Zollschiffsbetriebsinspektoren/Zollschiffsbetriebsinspektorinnen
      Zollhauptsekretäre/Zollhauptsekretärinnen
      Zollschiffshauptsekretäre/Zollschiffshauptsektretärinnen
      Zollobersekretäre/Zollobersekretärinnen
      Zollschiffsobersekretäre/Zollschiffsobersekretärinnen
      Zollsekretäre/Zollsekretärinnen (9)

    3. c)

      Bekämpfung illegaler Beschäftigung Zoll:

      Regierungsräte/Regierungsrätinnen
      Zolloberamtsräte/Zolloberamtsrätinnen
      Zollamtsräte/Zolloberamtsrätinnen
      Zollamtsräte/Zollamtsrätinnen
      Zollamtmänner/Zollamtfrauen
      Zollinspektoren/Zollinspektorinnen
      Zollbetriebsinspektoren/Zollbetriebsinspektorinnen
      Zollhauptsekretäre/Zollhauptsekretärinnen
      Zollobersekretäre/Zollobersekretärinnen
      Zollobersekretäre/Zollobersekretärinnen
      Zollsekretäre/Zollsekretärinnen

    4. d)

      Forstdienst:

      Forstoberamtsräte/Forstoberamtsrätinnen
      Forstamtsräte/Forstamtsrätinnen
      Forstamtmänner/Forstamtfrauen
      Forstoberinspektoren/Forstoberinspektorinnen
      Forstinspektoren/Forstinspektorinnen
      Forstamtsinspektoren/Forstamtsinspektorinnen
      Forsthauptsekretäre/Forsthauptsekretärinnen
      Forstobersekretäre/Forstobersekretärinnen (10)
      Forstsekretäre/Forstsekretärinnen (11)
      Forstassistenten/Forstassistentinnen (12)
      - als Forstbetriebsbedienstete im Außendienst -

    5. e)

      Dienstkräfte der Zollverwaltung und des Forstdienstes, die, ohne Beamte oder Beamtinnen zu sein, die Aufgaben einer der vorgenannten Beamtengruppen oder eines Ermittlungsbeamten oder Ermittlungsbeamten oder Ermittlungsbeamten oder einer Ermittlungsbeamtin der Zollfahndung wahrnehmen.

  2. 2.

    bei der Polizei:

    Kriminaloberräte/Kriminaloberrätinnen (13)
    Polizeioberräte/Polizeioberrätinnen (14)
    Kriminalräte/Kriminalrätinnen (15)
    Polizeiräte/Polizeirätinnen (16)
    Erste Kriminalhauptkommissare/Erste Kriminalhauptkommissarinnen (17)
    Erste Polizeihauptkommissare/Erste Polizeihauptkommissarinnen (18)
    Kriminalhauptkommissare/Kriminalhauptkommissarinnen
    Polizeihauptkommissare/Polizeihauptkommissarinnen
    Kriminaloberkommissare/Kriminaloberkommissarinnen
    Polizeioberkommissare/Polizeioberkommissarinnen
    Kriminalkommissare/Kriminalkommissarinnen (19)
    Polizeikommissare/Polizeikommissarinnen (20)
    Kriminalhauptmeister/Kriminalhauptmeisterinnen
    Polizeihauptmeister/Polizeihauptmeisterinnen
    Kriminalobermeister/Kriminalobermeisterinnen (21)
    Polizeiobermeister/Polizeiobermeisterinnen (22)
    Kriminalmeister/Kriminalmeisterinnen (23)
    Polizeimeister/Polizeimeisterinnen (24)

  3. 3.

    bei den Forstverwaltungen des Landes, der Gemeinden und der Körperschaften des öffentlichen Rechts:

    Forstoberamtsräte/Forstoberamtsrätinnen
    Forstamtsräte/Forstamtsrätinnen
    Forstamtmänner/Forstamtfrauen
    Forstoberinspektoren/Forstoberinspektorinnen
    Forstinspektoren/Forstinspektorinnen
    Forstbedienstete, die, ohne Beamte oder Beamtinnen zu sein, die Aufgaben
    einer der vorgenannten Beamtengruppen wahrnehmen(25)
    - als Forstbetriebsbedienstete im Außendienst -

  4. 4.

    bei den Bergämtern:

    1. a)

      Bergdirektoren/Bergdirektorinnen (26)
      Technische Direktoren/Technische Direktorinnen(27)
      Bergoberräte/Bergoberrätinnen (28)
      Technische Oberräte/Technische Oberrätinnen(29)
      Bergräte/Bergrätinnen
      Technische Räte/Technische Rätinnen
      Technische Oberamtsräte/Technische Oberamtsrätinnen
      Technische Amtsräte/Technische Amtsrätinnen
      Technische Amtmänner/Technische Amtfrauen
      Technische Oberinspektoren/Technische Oberinspektorinnen

    2. b)

      Dienstkräfte, die, ohne Beamte oder Beamtinnen zu sein, die Aufgaben einer der vorgenannten Beamtengruppen wahrnehmen (30)

  5. 5.

    bei der Staatsanwaltschaft:

    Wirtschaftsfachkräfte, sofern sie

    1. a)

      sich mindestens in der Besoldungsgruppe A 11 befinden oder

    2. b)

      als Angestellte einer vergleichbaren Vergütungsgruppe angehören und mindestens zwei Jahre in einer der in dieser Verordnung bezeichneten Beamten- oder Angestelltengruppen tätig gewesen sind.

(2) Beamte oder Beamtinnen im Beamtenverhältnis auf Probe stehen grundsätzlich den Beamten oder Beamtinnen ihrer Laufbahn gleich. Beamte oder Beamtinnen auf Probe des gehobenen Dienstes, ausgenommen des gehobenen Polizeivollzugsdienstes, stehen den Beamten oder Beamtinnen ihrer Laufbahn gleich, sofern sie ihre Fach- und Laufbahnprüfung abgelegt haben und mindestens zwei Jahre in einer der in dieser Verordnung bezeichneten Beamtengruppen als Beamte, Beamtinnen oder Angestellte tätig gewesen sind oder sofern sie zum Zeitpunkt ihrer Ernennung Hilfsbeamte oder Hilfsbeamtinnen der Staatsanwaltschaft im Sinne dieser Verordnung gewesen sind.

(3) Hilfsbeamte und Hilfsbeamtinnen der Staatsanwaltschaft im Land Sachsen-Anhalt sind auch die in einem anderen Land als Hilfsbeamte oder Hilfsbeamtinnen der Staatsanwaltschaft bezeichneten Bediensteten, soweit sie berechtigt sind, im Land Sachsen-Anhalt polizeiliche Aufgaben wahrzunehmen.

(1) Amtl. Anm.:

sofern sie nicht Leiter oder Leiterin einer selbstständigen Dienststelle sind,

(2) Amtl. Anm.:

sofern sie nicht Leiter oder Leiterin einer selbstständigen Dienststelle sind,

(3) Amtl. Anm.:

sofern sie nicht Leiter oder Leiterin einer selbstständigen Dienststelle sind,

(4) Amtl. Anm.:

sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,

(5) Amtl. Anm.:

sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,

(6) Amtl. Anm.:

sofern sie nicht Leiter oder Leiterin einer selbstständigen Dienststelle sind,

(7) Amtl. Anm.:

sofern sie nicht Leiter oder Leiterin einer selbstständigen Dienststelle sind,

(8) Amtl. Anm.:

sofern sie nicht Leiter oder Leiterin einer selbstständigen Dienststelle sind,

(9) Amtl. Anm.:

sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,

(10) Amtl. Anm.:

sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,

(11) Amtl. Anm.:

sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,

(12) Amtl. Anm.:

sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,

(13) Amtl. Anm.:

sofern sie nicht Leiter oder Leiterin einer Dienststelle sind,

(14) Amtl. Anm.:

sofern sie nicht Leiter oder Leiterin einer Dienststelle sind,

(15) Amtl. Anm.:

sofern sie nicht Leiter oder Leiterin einer Dienststelle sind,

(16) Amtl. Anm.:

sofern sie nicht Leiter oder Leiterin einer Dienststelle sind,

(17) Amtl. Anm.:

sofern sie nicht Leiter oder Leiterin einer Dienststelle sind,

(18) Amtl. Anm.:

sofern sie nicht Leiter oder Leiterin einer Dienststelle sind,

(19) Amtl. Anm.:

sofern sie sinngemäß die Voraussetzungen von Absatz 2 Satz 2 erfüllen und das 21. Lebensjahr vollendet haben,

(20) Amtl. Anm.:

sofern sie sinngemäß die Voraussetzungen von Absatz 2 Satz 2 erfüllen und das 21. Lebensjahr vollendet haben,

(21) Amtl. Anm.:

sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,

(22) Amtl. Anm.:

sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,

(23) Amtl. Anm.:

sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,

(24) Amtl. Anm.:

sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,

(25) Amtl. Anm.:

sofern sie im öffentlichen Dienst stehen, das 21. Lebensjahr vollendet haben und mindestens vier Jahre in der entsprechenden Angestelltengruppe tätig sind.

(26) Amtl. Anm.:

sofern sie nicht Leiter oder Leiterin einer selbstständigen Dienststelle sind,

(27) Amtl. Anm.:

sofern sie nicht Leiter oder Leiterin einer selbstständigen Dienststelle sind,

(28) Amtl. Anm.:

sofern sie nicht Leiter oder Leiterin einer selbstständigen Dienststelle sind,

(29) Amtl. Anm.:

sofern sie nicht Leiter oder Leiterin einer selbstständigen Dienststelle sind,

(30) Amtl. Anm.:

sofern sie sinngemäß die Voraussetzungen von Absatz 2 Satz 2 erfüllen und das 21. Lebensjahr vollendet haben