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§ 109 HSchG - Vertretung der Eltern ausländischer Schülerinnen und Schüler

Bibliographie

Titel
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Amtliche Abkürzung
HSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
72-123

Beträgt der Anteil ausländischer Schülerinnen und Schüler an der Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler einer Schule mindestens 10 vom Hundert, jedoch weniger als 50 vom Hundert, so wählen die Eltern der ausländischen Schülerinnen und Schüler in den Jahrgangsstufen der Grundstufe (Primarstufe) und der Mittelstufe (Sekundarstufe I) für jeweils angefangene 25 Schülerinnen und Schüler und in den Jahrgangsstufen der Oberstufe (Sekundarstufe II) für jeweils angefangene 20 Schülerinnen und Schüler, in der Berufsschule für jeweils angefangene 50 Schülerinnen und Schüler aus ihrer Mitte für die Dauer von zwei Jahren je eine Elternvertreterin oder einen Elternvertreter und je eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Diese Elternvertreterinnen und Elternvertreter gehören dem Schulelternbeirat mit beratender Stimme an.