§ 30 BauKaG NRW - Gesellschaften
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen (Baukammerngesetz - BauKaG NRW -)
- Amtliche Abkürzung
- BauKaG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2331
(1) Die Berufsbezeichnungen nach § 17 Absatz 1 und 3 sowie nach § 24 Absatz 1 dürfen im Namen einer Gesellschaft nur geführt werden, wenn die Gesellschaft
- 1.
im Fall des § 17 Absatz 1 oder 3 in das von der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen geführte Gesellschaftsverzeichnis und
- 2.
im Fall des § 24 Absatz 1 in das von der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen geführte Gesellschaftsverzeichnis
eingetragen oder als auswärtige Gesellschaft hierzu berechtigt ist. § 17 Absatz 4 oder § 24 Absatz 2 gilt jeweils entsprechend. Mit der Eintragung wird die Gesellschaft nicht Mitglied der jeweiligen Baukammer in Nordrhein-Westfalen.
(2) Die Gesellschaft ist auf Antrag in das jeweilige Gesellschaftsverzeichnis einzutragen, wenn sie
- 1.
ihren Hauptsitz in Nordrhein-Westfalen hat,
- 2.
das Bestehen einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung nachweist und
- 3.
in dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung regelt, dass
- a)
Gegenstand des Unternehmens nur die Wahrnehmung von Berufsaufgaben nach § 16 oder nach § 23 ist,
- b)
mindestens die Hälfte des Kapitals und der Stimmanteile in Händen von Mitgliedern der jeweiligen Baukammer ist. Die Berufszugehörigkeit der Gesellschafter, die mindestens ein Viertel des Kapitals oder der Stimmanteile innehaben, ist in geeigneter Weise kenntlich zu machen,
- c)
die zur Geschäftsführung befugten Personen mindestens zur Hälfte Berufsangehörige nach § 17 oder § 24 sind,
- d)
Kapitalanteile nicht für Rechnung Dritter gehalten und Stimmrechte nur auf Mitglieder der jeweiligen Baukammer oder auf Gesellschaften, die nach Satz 2 Anteile an der Gesellschaft halten dürfen, übertragen werden dürfen,
- e)
bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien die Mehrheit der Aktien entsprechend Buchstabe b auf Namen lauten,
- f)
die Übertragung von Kapital- und Geschäftsanteilen an die Zustimmung aller Gesellschafter gebunden ist und
- g)
die für die Berufsangehörigen nach diesem Gesetz geltenden Berufspflichten von der Gesellschaft beachtet werden.
Abweichend von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b dürfen Anteile auch von Gesellschaften gehalten werden, die die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sinngemäß erfüllen.
(3) Abweichend von Absatz 2 darf eine Gesellschaft Beruf sbezeichnungen nach § 17 Absatz 1 in Verbindung mit Berufsbezeichnungen nach § 24 Absatz 1 führen, wenn beide Berufsgruppen zusammen mindestens zwei Drittel des Kapitals und der Stimmanteile innehaben und jede der im Namen der Gesellschaft genannten Berufsgruppen mindestens ein Viertel des Kapitals und der Stimmanteile hält. Die Gesellschaft ist in diesem Fall in dem Gesellschaftsverzeichnis der Baukammer einzutragen, deren Kammerangehörige innerhalb der Gesellschaft über das größere Gewicht des Kapitals und der Stimmanteile verfügen. Bei gleichem Gewicht ist sie in das Gesellschaftsverzeichnis der Baukammer einzutragen, die über den Schutz der Berufsbezeichnung wacht, die im Namen der Gesellschaft an vorderster Stelle steht. Im Übrigen gilt Absatz 2 sinngemäß.
(4) Die zur Deckung der sich aus der Tätigkeit der Gesellschaft ergebenden Haftpflichtgefahren erforderliche Berufshaftpflichtversicherung ist für die Dauer der Eintragung in das jeweilige Gesellschaftsverzeichnis abzuschließen und für eine Nachhaftungszeit von mindestens fünf Jahren aufrecht zu erhalten. Die Mindestversicherungssumme für jeden Versicherungsfall beträgt 1,5 Millionen Euro für Personenschäden und 250 000 Euro für sonstige Schäden. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. Zuständige Stelle im Sinn des § 117 Absatz 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die jeweilige Baukammer. Diese erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen, die Adresse und die Versicherungsnummer der Berufshaftpflichtversicherung der Gesellschaft, soweit diese kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat. Dies gilt auch, wenn die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis erloschen ist.
(5) Die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis ist zu versagen, wenn in einer Person der Geschäftsführung oder einer der Gesellschafter, auf die es zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b und c ankommt, einer der Gründe nach § 22 Absatz 1 oder § 29 Absatz 1 vorliegt.
(6) Die Eintragung einer Gesellschaft in das Gesellschaftsverzeichnis bei einer Baukammer ist zu löschen, wenn
- 1.
die Gesellschaft nicht mehr besteht,
- 2.
die geschützte Berufsbezeichnung im Namen oder in der Firma nicht mehr geführt wird,
- 3.
die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen und auch nicht innerhalb einer vom Eintragungsausschuss gesetzten Frist, die ein Jahr nicht überschreiten darf, wieder erfüllt werden. Im Falle des Todes eines Geschäftsführers oder eines Gesellschafters, von dessen Person die Erfüllung der Eintragungsvoraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b und c abhängt, soll die Frist mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre betragen,
- 4.
die Gesellschaft in Vermögensverfall geraten ist,
- 5.
in einem berufsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung aus dem Verzeichnis nach Absatz 1 erkannt wurde oder
- 6.
die Gesellschaft dies schriftlich beantragt.
Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten bleiben unberührt.