Art. 2 BayMG - Öffentlich-rechtliche Trägerschaft, Organisation, Weiterverbreitung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote anderer Mediendienste in Bayern (Bayerisches Mediengesetz - BayMG)
Amtliche Abkürzung
BayMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2251-4-S

(1) Rundfunk im Rahmen dieses Gesetzes wird in öffentlicher Verantwortung und in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (Landeszentrale) betrieben.

(2) Im Rahmen dieses Gesetzes organisiert die Landeszentrale Rundfunkprogramme aus von Rundfunkanbietern (Anbieter) gestalteten Beiträgen. Dabei ist auf eine qualitätvolle Programmgestaltung hinzuwirken.

(3) Die Landeszentrale regelt nach Maßgabe des Sechsten Abschnitts die Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen und Mediendiensten in Kabelanlagen.