§ 42 ThürRiStAG - Anhörungsrechte; Teilnahme an Auswahlgesprächen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte im Landesdienst (Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz - ThürRiStAG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürRiStAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 312-2
(1) Die zuständige Vertretung ist anzuhören bei
- 1.
der Planung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie der Anmietung von Diensträumen und
- 2.
der wesentlichen Änderung oder Verlagerung von Arbeitsplätzen.
(2) Der Landesrichter- und Staatsanwaltsrat ist berechtigt, mit einem von ihm beauftragten Mitglied an Auswahlgesprächen der obersten Dienstbehörde zur Einstellung von Richtern auf Probe teilzunehmen.