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  • ab 21.05.1994 (außer Kraft)

§ 58 DO LSA - Teilnahme des Beamten (1)

Bibliographie

Titel
Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
Amtliche Abkürzung
DO LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2031.1

(1) Die Hauptverhandlung findet statt, auch wenn der Beamte nicht erschienen ist. Er kann sich durch einen Verteidiger vertreten lassen. Der Vorsitzende kann aber, sofern der Beamte seinen dienstlichen Wohnsitz nicht im Ausland hat, dessen persönliches Erscheinen anordnen.

(2) Ist der Beamte vorübergehend verhandlungsunfähig, kann der Vorsitzende das Verfahren bis zur Dauer von vier Wochen aussetzen; ist er aus zwingenden Gründen am Erscheinen verhindert und hat er dies rechtzeitig mitgeteilt, ist ein neuer Termin zur Hauptverhandlung anzusetzen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juli 2006 durch Artikel 9 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102). Zur weiteren Anwendung s. § 81 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102).