§ 58 DO LSA - Teilnahme des Beamten (1)
Bibliographie
- Titel
- Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
- Amtliche Abkürzung
- DO LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2031.1
(1) Die Hauptverhandlung findet statt, auch wenn der Beamte nicht erschienen ist. Er kann sich durch einen Verteidiger vertreten lassen. Der Vorsitzende kann aber, sofern der Beamte seinen dienstlichen Wohnsitz nicht im Ausland hat, dessen persönliches Erscheinen anordnen.
(2) Ist der Beamte vorübergehend verhandlungsunfähig, kann der Vorsitzende das Verfahren bis zur Dauer von vier Wochen aussetzen; ist er aus zwingenden Gründen am Erscheinen verhindert und hat er dies rechtzeitig mitgeteilt, ist ein neuer Termin zur Hauptverhandlung anzusetzen.