§ 49a HOAI 1991 - Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan (1)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure)
- Redaktionelle Abkürzung
- HOAI 1991
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 402-24-8-2-1
(1) Die Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 5 zusammengefasst. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des Absatzes 3 bewertet.
Bewertung der Grundleistungen in v.H. der Honorare | ||
---|---|---|
1. | Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs | 1 bis 3 |
2. | Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen Bestandsaufnahme, Bestandsbewertung und zusammenfassende Darstellung | 15 bis 22 |
3. | Ermitteln und Bewerten des Eingriffs Konfliktanalyse und -minderung der Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und Landschaftsbildes | 25 |
4. | Vorläufige Planfassung Erarbeiten der wesentlichen Teile einer Lösung der Planungsaufgabe | 40 |
5. | Endgültige Planfassung | 10 |
(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
Grundleistungen | Besondere Leistungen | |||
---|---|---|---|---|
1. | Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs | |||
Abgrenzen des Planungsbereichs | ||||
Zusammenstellen der verfügbaren planungsrelevanten Unterlagen, insbesondere | ||||
- | örtliche und überörtliche Planungen und Untersuchungen | |||
- | thematische Karten, Luftbilder und sonstige Daten | |||
Ermitteln des Leistungsumfangs und ergänzender Fachleistungen | ||||
Aufstellen eines verbindlichen Arbeitspapiers | ||||
Ortsbesichtigungen | ||||
2. | Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen | |||
a) | Bestandsaufnahme | |||
Erfassen auf Grund vorhandener Unterlagen und örtlicher Erhebungen | ||||
- | des Naturhaushalts in seinen Wirkungszusammenhängen, insbesondere durch Landschaftsfaktoren wie Relief, Geländegestalt, Gestein, Boden, oberirdische Gewässer, Grundwasser, Geländeklima sowie Tiere und Pflanzen und deren Lebensräume | |||
- | der Schutzgebiete, geschützten Landschaftsbestandteile und schützenswerten Lebensräume | |||
- | der vorhandenen Nutzungen und Vorhaben | |||
- | des Landschaftsbildes und der -struktur | |||
- | der kulturgeschichtlich bedeutsamen Objekte | |||
Erfassen der Eigentumsverhältnisse auf Grund vorhandener Unterlagen | ||||
b) | Bestandsbewertung | |||
Bewerten der Leistungsfähigkeit und Empfindlichkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege | ||||
Bewerten der vorhandenen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft (Vorbelastung) | ||||
c) | Zusammenfassende Darstellung der Bestandsaufnahme und der -bewertung in Text und Karte | |||
3. | Ermitteln und Bewerten des Eingriffs | |||
a) | Konfliktanalyse | |||
Ermitteln und Bewerten der durch das Vorhaben zu erwartenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach Art, Umfang, Ort und zeitlichem Ablauf | ||||
b) | Konfliktminderung | |||
Erarbeiten von Lösungen zur Vermeidung oder Verminderung von Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes in Abstimmung mit den an der Planung fachlich Beteiligten | ||||
c) | Ermitteln der unvermeidbaren Beeinträchtigungen | |||
d) | Überprüfen der Abgrenzung des Untersuchungsbereichs | |||
e) | Abstimmen mit dem Auftraggeber | |||
Zusammenfassende Darstellung der Ergebnisse von Konfliktanalyse und Konfliktminderung sowie der unvermeidbaren Beeinträchtigungen in Text und Karte | ||||
4. | Vorläufige Planfassung | |||
Erarbeiten der grundsätzlichen Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe in Text und Karte mit Alternativen | ||||
a) | Darstellen und Begründen von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach Art, Umfang, Lage und zeitlicher Abfolge einschließlich Biotopentwicklungs- und Pflegemaßnahmen, insbesondere Ausgleichs-, Ersatz-, Gestaltungs- und Schutzmaßnahmen sowie Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes | |||
b) | Vergleichendes Gegenüberstellen von Beeinträchtigungen und Ausgleich einschließlich Darstellen verbleibender, nicht ausgleichbarer Beeinträchtigungen | |||
c) | Kostenschätzung | |||
Abstimmen der vorläufigen Planfassung mit dem Auftraggeber und der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde | ||||
5. | Endgültige Planfassung | |||
Darstellen des landschaftspflegerischen Begleitplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte |
(3) Die Honorare sind bei einer Planung im Maßstab des Flächennutzungsplans nach § 45b, bei einer Planung im Maßstab des Bebauungsplans nach § 46a zu berechnen. An Stelle eines Honorars nach Satz 1 kann ein Zeithonorar nach § 6 vereinbart werden.