§ 170 GOLT - Erklärungen zur Abstimmung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,BY
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 1100-3-I
(1) Nach Schluss der Beratung, aber vor der Abstimmung, hat jede Fraktion das Recht, ihre Abstimmung kurz zu begründen.
(2) Jedes Mitglied des Ausschusses kann unmittelbar nach der Abstimmung, bei Gesetzen nur nach der Schlussabstimmung, eine kurze Erklärung über seine Abstimmung abgeben. Diese Erklärung hat sich auf die sachliche Begründung für sein Votum zu beschränken.
(3) Die Erklärungen dürfen den Zeitraum von fünf Minuten nicht überschreiten.
(4) Über diese Erklärungen findet eine Aussprache nicht statt.