§ 30 BremAbgG - Ausgleichsbetrag
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- BremAbgG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 1100-a-3
(1) Der Beamte erhält einen Ausgleichsbetrag von 50 vom Hundert der Besoldung, die er erhielte, wenn er nicht Mitglied der Bürgerschaft geworden wäre. Der Ausgleichsbetrag darf den Betrag nach § 5 Abs. 1 nicht übersteigen. Jährliche Sonderzuwendungen werden monatlich zu einem Zwölftel berücksichtigt.
(2) Einkünfte aus anderweitiger, nichtparlamentarischer Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes werden auf den Ausgleichsbetrag angerechnet. Dazu gehören nicht Einkünfte aus Tätigkeiten, die dem Abgeordneten vom Senat, von seiner Fraktion oder Gruppe oder durch die Bürgerschaft oder eine Deputation unmittelbar oder mittelbar übertragen wurden. § 23 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 gilt entsprechend.
(3) Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten nicht für die Berechnung des Zuschlags nach § 35 Abs. 3.
(4) Nach Beendigung der Mitgliedschaft werden Ausgleichsbetrag und Leistungen nach § 20 für weitere drei Monate gewährt, es sei denn, der Beamte erhält zu einem früheren Zeitpunkt Dienstbezüge oder eine Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Beamte von juristischen Personen des öffentlichen Rechts außerhalb des Landes Bremen sowie für Soldaten und Soldaten auf Zeit.