§ 47a HGB
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- HGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4100-1
Wer empfangene Handelsbriefe oder Buchungsbelege nur in Form einer verkleinerten Wiedergabe auf einem Bildträger vorlegen kann, ist verpflichtet, neben der Wiedergabe die erforderliche Anzahl ohne Hilfsmittel lesbarer Reproduktionen auf seine Kosten beizubringen. Dies gilt sinngemäß für Wiedergaben abgesandter Handelsbriefe, die nur in einer ohne Hilfsmittel nicht lesbares Form vorgelegt werden können.