§ 52 LMG - Versuche mit neuen Techniken und Angeboten
Bibliographie
- Titel
- Landesmediengesetz (LMG)
- Amtliche Abkürzung
- LMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 225-1
(1) Die Durchführung von Versuchen mit neuen Techniken und Angeboten ist zulässig. Abstimmungen und Wahlen zum Zwecke einer politischen Meinungsbildung mittels eines Rückkanals sind unzulässig. Als Versuch gilt auch die Weiterverbreitung von Programmen und Diensten, die in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen von Versuchen in rundfunkrechtlich zulässiger Weise veranstaltet werden. Die LMK begleitet und beobachtet die Durchführung der Versuche.
(2) An den Versuchen können sich die für Rheinland-Pfalz zuständigen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten des Landesrechts, die LMK und die Inhaber einer Zulassung nach § 24 Abs. 1 beteiligen. Absatz 3 Satz 1 und 2 bleibt unberührt.
(3) Wer sich als privater Anbieter an einem Versuch mit einem Angebot beteiligen will, bedarf hierfür einer Versuchszulassung der LMK, die auf Antrag für die Dauer des Versuchs erteilt wird. § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 2, §§ 19 und 22 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 5 bis 7 und die §§ 26, 29 und 30 dieses Gesetzes sowie die §§ 6, 21 bis 30, 32 bis 38 und 41 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages finden keine Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für die Weiterverbreitung von Programmen und Diensten, die in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen von Versuchen in rundfunkrechtlich zulässiger Weise veranstaltet werden. Satz 1 gilt nicht für Programme, für die bereits eine Zulassung nach § 24 Abs. 1 erteilt wurde.
(4) Die Versuchsdauer ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen.
(5) Das Nähere regelt die LMK durch Satzung.