§ 54 ThJG - Sachliche Zuständigkeit
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
- Amtliche Abkürzung
- ThJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 792-1
(1) Die oberste Jagdbehörde ist zuständig für:
- 1.die Anerkennung von Fachinstituten nach § 19 Abs. 3 BJG;
- 2.die Genehmigung zum Aussetzen oder Ansiedeln fremder Tierarten nach § 34 Abs. 2 Satz 1.
(2) Die oberste Jagdbehörde ist zuständig für:
- 1.die Abnahme der Jäger- und Falknerprüfungen nach § 15 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1 BJG;
- 2.die Zulassung von Ausnahmen nach § 32 Abs. 6 Satz 1;
- 3.die Bestellung ihrer Jagdberater nach § 51 und ihrer Jagdbeiräte nach § 52.
(3) Die unteren Jagdbehörden sind für die übrigen staatlichen Aufgaben auf dem Gebiet des Jagdwesens zuständig, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
(4) Die oberste Jagdbehörde kann einzelne der ihr oder der oberen Jagdbehörde zustehenden Verwaltungsbefugnisse durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Jagdbehörden übertragen.