§ 25 FGO
Bibliographie
- Titel
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Amtliche Abkürzung
- FGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 350-1
1Die Vorschlagsliste der ehrenamtlichen Finanzrichter wird in jedem vierten Jahr durch den Präsidenten des Finanzgerichts aufgestellt. 2Er soll zuvor die Berufsvertretungen hören. 3In die Vorschlagsliste soll die dreifache Anzahl der nach § 24 zu wählenden ehrenamtlichen Finanzrichter aufgenommen werden.