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  • ab 01.05.1976 (aktuelle Fassung)

§ 63 JArbSchG - Änderung des Berufsbildungsgesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)
Amtliche Abkürzung
JArbSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8051-10

Das Berufsbildungsgesetz wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 32

    1. a)

      wird in Absatz 1

      1. aa)

        am Ende der Nummer 2 der Punkt durch das Wort "und" ersetzt;

      2. bb)

        nach der Nummer 2 folgende Nummer 3 angefügt:

        "3. für Auszubildende unter 18 Jahren die ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach § 32 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes zur Einsicht vorgelegt wird.";

    2. b)

      erhält Absatz 2 folgenden Satz 2:

      "Die Eintragung ist ferner zu löschen, wenn die ärztliche Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung nach § 33 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes nicht spätestens am Tage der Anmeldung des Auszubildenden zur Zwischenprüfung zur Einsicht vorgelegt und der Mangel nicht nach § 23 Abs. 2 behoben wird."

  2. 2.

    § 45 erhält folgenden Absatz 3:

    "(3) Die zuständige Stelle teilt der Aufsichtsbehörde nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz Wahrnehmungen mit, die für die Durchführung des Jugendarbeitsschutzgesetzes von Bedeutung sein können."