§ 4 NLWG

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)
Amtliche Abkürzung
NLWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11210010000000

(1) Wählen kann nur der Wahlberechtigte, der in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

(2) Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird. Wer einen Wahlschein hat, kann in einem beliebigen Wahlbezirk seines Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen.

(3) Die Führung der Wählerverzeichnisse und die Ausstellung von Wahlscheinen ist Aufgabe der Gemeinden.

(4) Jede wahlberechtigte Person hat das Recht, vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl werktags während der allgemeinen Öffnungszeiten die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte während des in Satz 1 genannten Zeitraumes nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung gemäß Satz 2 besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 oder § 52 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Einsichtnahme und Überprüfung nach Satz 1 oder 2 gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe anderer Personen bedienen. Erkenntnisse, die bei der Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis nach Satz 1 oder 2 gewonnen wurden, dürfen nur für die Begründung eines Berichtigungsantrages oder für die Begründung eines Wahleinspruchs verwendet werden. Ein Wahleinspruch, mit dem eine Person geltend macht, dass sie nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sei, ist unbegründet, wenn sie insoweit keinen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses gestellt hat.