§ 85 HmbHG - Hochschulsenat

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Amtliche Abkürzung
HmbHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Der Hochschulsenat hat folgende Aufgaben:

  1. 1.
    Beschlussfassung über die Grundordnung sowie über andere Satzungen, soweit dieses Gesetz keine andere Zuständigkeit bestimmt,
  2. 2.
    Mitwirkung bei der Wahl und Abwahl der Präsidentin oder des Präsidenten (§ 80) sowie bei der Bestellung des Hochschulrats (§ 84 Absatz 3),
  3. 3.
    Bestätigung von Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten (§ 82 Absatz 1),
  4. 4.
    Beschlussfassung über Einrichtung, Änderung, Aufhebung und innere Struktur von Selbstverwaltungseinheiten; der Hochschulsenat kann diese Entscheidungen auf Selbstverwaltungseinheiten nach § 90 delegieren,
  5. 5.
    Stellungnahme zu den Struktur- und Entwicklungsplänen und deren Fortschreibung; die Stellungnahmen sind in die Beratungen des Hochschulrats einzubeziehen und von ihm gesondert zu würdigen,
  6. 6.
    Beschlussfassung über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen; der Hochschulsenat kann diese Entscheidungen auf Selbstverwaltungseinheiten nach § 90 delegieren,
  7. 7.
    Stellungnahme zu Berufungsvorschlägen und die Aufstellung von Vorschlägen für die Verleihung der akademischen Bezeichnung "Professorin" oder "Professor",
  8. 8.
    Erlass von Richtlinien zur Frauenförderung, Aufstellung von Frauenförderplänen und Wahl der Gleichstellungsbeauftragten nach § 87,
  9. 9.
    Wahl der Behindertenbeauftragten nach § 88,
  10. 10.
    Stellungnahmen zu Grundsätzen für die Ausstattung und die Mittelverteilung,
  11. 11.
    Stellungnahmen zu den Wirtschaftsplänen,
  12. 12.
    Stellungnahmen zu den Gebührensatzungen,
  13. 13.
    Stellungnahmen zum Jahresbericht des Präsidiums,
  14. 14.
    Verleihung akademischer Ehrungen.

(2) Der Hochschulsenat kann in allen Selbstverwaltungsangelegenheiten, die die gesamte Hochschule berühren, vom Präsidium Auskunft verlangen und Empfehlungen aussprechen.

(3) Den Hochschulsenaten gehören je nach Größe der Hochschule 11 bis 21 stimmberechtigte Mitglieder an. Die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer verfügt über die absolute Mehrheit der Sitze und Stimmen. Alle anderen Gruppen müssen angemessen vertreten sein. Das Nähere regelt die Grundordnung.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident ist beratendes Mitglied des Hochschulsenats und führt in ihm den Vorsitz. Der Hochschulsenat kann für einzelne seiner Aufgaben Ausschüsse und Beauftragte einsetzen und diesen Entscheidungsbefugnisse übertragen.

(5) Die Aufgaben und Befugnisse des Hochschulsenats der Universität Hamburg in Bezug auf das Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf sind auf übergreifende Selbstverwaltungsangelegenheiten beschränkt, die den Fachbereich Medizin zugleich mit anderen Selbstverwaltungseinheiten der Universität Hamburg betreffen.