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  • ab 31.12.1963 (aktuelle Fassung)

§ 372 HGB - Eigentumsfiktion und Rechtskraftwirkung bei Befriedigung

Bibliographie

Titel
Handelsgesetzbuch
Redaktionelle Abkürzung
HGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4100-1

(1) In Ansehung der Befriedigung aus dem zurückbehaltenen Gegenstand gilt zu Gunsten des Gläubigers der Schuldner, sofern er bei dem Besitzerwerb des Gläubigers der Eigentümer des Gegenstands war, auch weiter als Eigentümer, sofern nicht der Gläubiger weiß, dass der Schuldner nicht mehr Eigentümer ist.

(2) Erwirbt ein Dritter nach dem Besitzerwerb des Gläubigers von dem Schuldner das Eigentum, so muss er ein rechtskräftiges Urteil, das in einem zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner wegen Gestattung der Befriedigung geführten Rechtsstreit ergangen ist, gegen sich gelten lassen, sofern nicht der Gläubiger bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit gewusst hat, dass der Schuldner nicht mehr Eigentümer war.