§ 114o HGO - Erwerb und Verwaltung von Vermögen, Wertansätze
Bibliographie
- Titel
- Hessische Gemeindeordnung (HGO)
- Amtliche Abkürzung
- HGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 331-1
Für den Erwerb und die Verwaltung von Vermögensgegenständen und für die Wertansätze in der Bilanz gilt § 108 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Eröffnungsbilanz und die erstmalige Schlussbilanz auch zu einem jeweils früheren Zeitpunkt aufgestellt werden können.