§ 51 OVP - Inkrafttreten; Außerkrafttreten; Berichtspflicht

Bibliographie

Titel
Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung - OVP)
Amtliche Abkürzung
OVP
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft. Abweichend davon treten § 2, § 4, § 5 (mit Ausnahme des § 5 Absatz 1 Satz 1), §§ 17 bis 21 sowie §§ 40 bis 48 am Tage nach der Verkündung dieser Verordnung in Kraft. Das für Schulen zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung zum 31. Dezember 2016 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit dieser Verordnung.

(2) Die Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen vom 11. November 2003 (GV. NRW. S. 699) tritt zum 31. Juli 2011 außer Kraft. Abweichend davon treten § 4, § 5 und §§ 18 bis 22 am Tage nach der Verkündung dieser Verordnung außer Kraft. Die Verordnung über die Festlegung der Zahl der Ausbildungsplätze im Vorbereitungsdienst und das Zulassungsverfahren vom 4. Juli 1998 (GV. NRW. S. 476) tritt am Tage nach der Verkündung dieser Verordnung außer Kraft.