Art. 26g Verf
Bibliographie
- Titel
- Verfassung des Landes Hessen
- Redaktionelle Abkürzung
- Verf,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 10-1
Der Sport genießt den Schutz und die Förderung des Staates, der Gemeinden und Gemeindeverbände.
Der Sport genießt den Schutz und die Förderung des Staates, der Gemeinden und Gemeindeverbände.