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  • ab 01.01.1972 (außer Kraft)

§ 13 LHO - Einzelpläne, Gesamtplan, Gruppierungsplan (1)

Bibliographie

Titel
Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
63-1

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

(1) Der Haushaltsplan besteht aus den Einzelplänen und dem Gesamtplan.

(2) Die Einzelpläne enthalten die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen eines einzelnen Verwaltungszweigs oder bestimmte Gruppen von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen. Die Einzelpläne sind in Kapitel und Titel einzuteilen. Die Einteilung in Titel richtet sich nach Verwaltungsvorschriften über die Gruppierung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Arten (Gruppierungsplan).

(3) In dem Gruppierungsplan sind mindestens gesondert darzustellen

  1. 1.

    bei den Einnahmen: Steuern, Verwaltungseinnahmen, Einnahmen aus Vermögensveräußerungen, Darlehnsrückflüsse, Zuweisungen und Zuschüsse, Einnahmen aus Krediten, wozu nicht Kredite zur Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen Kassenwirtschaft (Kassenverstärkungskredite) zählen, Entnahmen aus Rücklagen,

  2. 2.

    bei den Ausgaben: Personalausgaben, sächliche Verwaltungsausgaben, Zinsausgaben, Zuweisungen an Gebietskörperschaften, Zuschüsse an Unternehmen, Tilgungsausgaben, Schuldendiensthilfen, Zuführungen an Rücklagen, Ausgaben für Investitionen. Ausgaben für Investitionen sind die Ausgaben für

    1. a)

      Baumaßnahmen,

    2. b)

      den Erwerb von beweglichen Sachen, soweit sie nicht als sächliche Verwaltungsausgaben veranschlagt werden,

    3. c)

      den Erwerb von unbeweglichen Sachen,

    4. d)

      den Erwerb von Beteiligungen und sonstigen Kapitalvermögen, von Forderungen und Anteilsrechten an Unternehmen, von Wertpapieren sowie für die Heraufsetzung des Kapitals von Unternehmen,

    5. e)

      Darlehn,

    6. f)

      die Inanspruchnahme aus Gewährleistungen,

    7. g)

      Zuweisungen und Zuschüsse zur Finanzierung von Ausgaben für die den Buchstaben a bis f genannten Zwecke.

(4) Der Gesamtplan enthält

  1. 1.
    eine Haushaltsübersicht, in der die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Einzelpläne zusammengefasst sind,
  2. 2.
    eine Finanzierungsübersicht. Sie besteht aus einer Gegenüberstellung der Einnahmen mit Ausnahme der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, der Entnahmen aus Rücklagen sowie der Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen einerseits und der Ausgaben mit Ausnahme der Schuldentilgungen am Kreditmarkt, der Zuführungen an Rücklagen sowie der Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags andererseits und dem sich dabei ergebenden Saldo (Finanzierungssaldo),
  3. 3.
    einen Kreditfinanzierungsplan, der die Einnahmen aus Krediten und die Tilgungsausgaben darstellt.