§ 89 KostO - Beglaubigte Abschriften, Bescheinigungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- KostO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 361-1
(1) Für die Erteilung beglaubigter Abschriften oder amtlicher Ausdrucke aus den in diesem Abschnitt genannten Registern wird eine Gebühr von 15 bis 35 Deutsche Mark erhoben; daneben werden die durch die Abschriften erwachsenen Schreibauslagen erhoben.
(2) Das gleiche gilt für Bescheinigungen aus den genannten Registern.
(3) Bescheinigungen nach § 66 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind frei von Gebühren und Schreibauslagen.
(4) § 73 Satz 2 gilt entsprechend.