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§ 18 NIngG - Führen der Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" durch eine auswärtige Gesellschaft

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ingenieurgesetz (NIngG)
Amtliche Abkürzung
NIngG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77220

(1) Eine Gesellschaft, die weder in die Gesellschaftsliste noch in das entsprechende Verzeichnis in einem anderen Bundesland eingetragen ist (auswärtige Gesellschaft), darf in ihrem Namen oder in ihrer Firma die Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" führen, wenn sie in dem Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften oder in dem entsprechenden Verzeichnis in einem anderen Bundesland eingetragen ist.

(2) 1Eine auswärtige Gesellschaft wird auf Antrag in das Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften eingetragen, wenn sie

  1. 1.

    beabsichtigt, in Niedersachsen tätig zu werden,

  2. 2.

    nach dem Recht des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, befugt ist, die Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" oder eine ähnliche Bezeichnung in ihrem Namen oder ihrer Firma zu führen, und

  3. 3.

    die Voraussetzungen nach § 17 Abs. 1 Satz 1 erfüllt.

2§ 17 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für das Eintragungsverfahren gelten § 17 Abs. 5 Satz 1 sowie § 9 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 entsprechend.

(4) 1Auswärtige Gesellschaften, die in dem Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften eingetragen sind, haben das erstmalige Tätigwerden in Niedersachsen bei der Ingenieurkammer anzuzeigen. 2Ist seit der letzten Anzeige ein Jahr vergangen und beabsichtigt die auswärtige Gesellschaft weiterhin, in Niedersachsen tätig zu werden, so hat sie dies der Ingenieurkammer anzuzeigen.

(5) Eine auswärtige Gesellschaft, die in dem Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften eingetragen ist, hat Änderungen, die sich auf die in § 17 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 und 3 genannten Voraussetzungen auswirken, der Ingenieurkammer unverzüglich anzuzeigen.

(6) Eine auswärtige Gesellschaft darf ihren Namen oder ihre Firma, den oder die sie nach dem Recht des Staates führt, in dem sie ihren Sitz hat, ohne Eintragung in dem Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften führen, wenn dabei eine Verwechslung mit einer Bezeichnung nach § 1 Abs. 2 oder 3 ausgeschlossen ist.