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§ 10 SpG - Siegelführung

Bibliographie

Titel
Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG)
Amtliche Abkürzung
SpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
7640 2

Die Sparkassen führen Siegel mit ihrem Namen. Die bisherigen Siegel können weitergeführt werden. Neue Siegel, in denen nicht das Wappen eines Gewährträgers, eines Mitglieds des Gewährträgers oder das kleine Landeswappen verwendet wird, dürfen nur mit Genehmigung der oberen Rechtsaufsichtsbehörde geführt werden.