§ 5e GFRG - Überweisung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Neuordnung der Gemeindefinanzen (Gemeindefinanzreformgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- GFRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 605-1
(1) Die Verteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer auf die Länder wird nach § 15a des Finanzausgleichsgesetzes vom Bundesministerium der Finanzen vorgenommen. Die Weiterverteilung auf die Gemeinden obliegt den Ländern.
(2) Die Landesregierungen regeln durch Rechtsverordnung das Verfahren für die Überweisung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer an die Gemeinden. Die Landesregierung kann diese Ermächtigung auf die Oberste Finanzbehörde des Landes übertragen.