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§ 148 HSchG - Schulkommissionen

Bibliographie

Titel
Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
Amtliche Abkürzung
HSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
72-123

(1) 1Die Gemeinden, die Schulträger sind, und die Landkreise bilden eine oder mehrere Schulkommissionen im Sinne des § 72 der Hessischen Gemeindeordnung und des § 43 der Hessischen Landkreisordnung. 2Den Schulkommissionen müssen Lehrerinnen oder Lehrer, Eltern, Schülerinnen oder Schüler sowie Vertreterinnen oder Vertreter der Kirchen und von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, angehören.

(2) Für Schulverbände und für Schulen des Landeswohlfahrtsverbandes gelten diese Vorschriften sinngemäß.