§ 1 BErzGG - Berechtigte

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Gewährung von Erziehungsgeld und zur Elternzeit (Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG)
Amtliche Abkürzung
BErzGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
85-3

(1) 1Anspruch auf Erziehungsgeld hat, wer

  1. 1.
    einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
  2. 2.
    mit einem Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in einem Haushalt lebt,
  3. 3.
    dieses Kind selbst betreut und erzieht und
  4. 4.
    keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.

2Die Anspruchsvoraussetzungen müssen bei Beginn des Leistungszeitraums vorliegen. 3Abweichend von Satz 2, § 1594, § 1600d und §§ 1626a bis 1626e des Bürgerlichen Gesetzbuches können im Einzelfall nach billigem Ermessen die Tatsachen der Vaterschaft und der elterlichen Sorgeerklärung des Anspruchsberechtigten auch schon vor dem Zeitpunkt ihrer Rechtswirksamkeit,berücksichtigt werden.

(2) 1Anspruch auf Erziehungsgeld hat auch, wer, ohne eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 zu erfüllen,

  1. 1.
    im Rahmen seines in Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses vorübergehend ins Ausland entsandt ist und aufgrund über- oder zwischenstaatlichen Rechts oder nach § 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt oder im Rahmen seines in Deutschland bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses vorübergehend ins Ausland abgeordnet, versetzt oder kommandiert ist,
  2. 2.
    Versorgungsbezüge nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder eine Versorgungsrente von einer Zusatzversorgungsanstalt für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes erhält oder
  3. 3.
    Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ist.

2Dies gilt auch für den mit ihm in einem Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner, wenn dieser im Ausland keine Erwerbstätigkeit ausübt, welche den dortigen Vorschriften der sozialen Sicherheit unterliegt.

(3) Einem in Absatz 1 Nr. 2 genannten Kind steht gleich

  1. 1.
    ein Kind, das mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen ist,
  2. 2.
    ein Kind des Ehegatten oder Lebenspartners(1), das der Antragsteller in seinen Haushalt aufgenommen hat,
  3. 3.
    ein leibliches Kind des nicht sorgeberechtigten Antragstellers, mit dem dieser in einem Haushalt lebt.

(4) Der Anspruch auf Erziehungsgeld bleibt unberührt, wenn der Antragsteller aus einem wichtigen Grund die Betreuung und Erziehung des Kindes nicht sofort aufnehmen kann oder sie unterbrechen muss.

(5) 1In Fällen besonderer Härte, insbesondere bei schwerer Krankheit, Behinderung oder Tod eines Elternteils oder bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz, kann von dem Erfordernis der Personensorge oder den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 abgesehen werden. 2 Das Erfordernis der Personensorge kann nur entfallen, wenn die sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, das Kind mit einem Verwandten bis dritten Grades oder dessen Ehegatten oder Lebenspartner in einem Haushalt lebt und kein Erziehungsgeld für dieses Kind von einem Personensorgeberechtigten in Anspruch genommen wird.

(6) 1Ein Ausländer mit der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines der Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EU-/ EWR-Bürger) erhält nach Maßgabe der Absätze 1 bis 5 Erziehungsgeld. 2Ein anderer Ausländer ist anspruchsberechtigt, wenn

  1. 1.
    er eine Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis besitzt,
  2. 2.
    er unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist oder
  3. 3.
    das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes unanfechtbar festgestellt worden ist.

3Maßgebend ist der Monat, in dem, die Voraussetzungen des Satzes 2 eintreten. 4Im Fall der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis oder der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung wird Erziehungsgeld rückwirkend (§ 4 Abs. 2 Satz 3) bewilligt, wenn der Aufenthalt nach § 69 Abs. 3 des Ausländergesetzes als erlaubt gegolten hat.

(7) 1Anspruchsberechtigt ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 auch, wer als

  1. 1.
    EU-/EWR-Bürger mit dem Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums (anderen EU-/EWR-Gebiet) oder
  2. 2.
    Grenzgänger aus einem sonstigen, unmittelbar an Deutschland angrenzenden Staat

in Deutschland in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis steht oder ein Arbeitsverhältnis mit einer mehr als geringfügigen Beschäftigung hat. 2Im Fall der Nummer 1 ist eine mehr als geringfügige selbständige Tätigkeit (§ 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) gleichgestellt. 3Der in einem anderen EU-/EWR-Gebiet wohnende Ehegatte des in Satz 1 genannten EU-/EWR-Bürgers ist anspruchsberechtigt, wenn er die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 sowie die in den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 niedergelegten Voraussetzungen erfüllt. 4Im Übrigen gelten § 3 und § 8 Abs. 3.

(8) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ist auch der Ehegatte oder Lebenspartner (2) eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges eines NATO-Mitgliedstaates anspruchsberechtigt, soweit er EU-/EWR-Bürger ist oder bis zur Geburt des Kindes in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis steht oder eine mehr als geringfügige Beschäftigung (§ 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ausgeübt hat oder Mutterschaftsgeld oder eine Entgeltersatzleistung nach § 2 Abs. 2 bezogen hat.

(9) 1Kein Erziehungsgeld erhält, wer im Rahmen seines im Ausland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses vorübergehend nach Deutschland entsandt ist und aufgrund über- oder zwischenstaatlichen Rechts oder nach § 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt. 2Entsprechendes gilt für den ihn begleitenden Ehegatten oder Lebenspartner, wenn er in Deutschland keine mehr als geringfügige Beschäftigung (§ 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ausübt.

(1) Red. Anm.:

Red. Anm.: Laut Artikel 3 § 47 Nr. 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 soll in § 1 Abs. 3 Nr. 2 nach dem Wort "Ehepartners" die Wörter "oder Lebenspartners" eingefügt werden. Diese Änderungsanweisung berücksichtigt nicht die Neufassung des Gesetzes vom 1. Dezember 2000, die Änderung wurde sinngemäß nach dem Wort "Ehegatten" durchgeführt.

(2) Red. Anm.:

Red. Anm.: Laut Artikel 3 § 47 Nr. 1 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 soll in § 1 Abs. 8 nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt werden. Die Änderung wurde nach dem Wort "Ehegatte" durchgeführt.