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§ 14a DSG LSA - Beauftragter für den Datenschutz

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger (Datenschutzgesetz Sachsen-Anhalt - DSG LSA)
Amtliche Abkürzung
DSG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
204.1

(1) Öffentliche Stellen haben bei Einsatz automatisierter Verfahren zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten, soweit es sich nicht ausschließlich um Verfahren im Sinne des § 14 Abs. 4 Nr. 2 handelt, einen Beauftragten für den Datenschutz schriftlich einzusetzen. Soweit die öffentliche Stelle einer Dienstaufsicht unterliegt, kann die Einsetzung des Beauftragten auch durch die Dienstaufsichtsbehörde erfolgen. Notare und die in § 3 Abs. 1 Satz 2 genannten Stellen haben einen Beauftragten erst dann einzusetzen, wenn mindestens fünf Personen bei der automatisierten Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten beschäftigt werden.

(2) Der Beauftragte für den Datenschutz muss die erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzen; er ist in seiner Funktion weisungsfrei. Er kann sich unmittelbar an die Leitung der öffentlichen Stelle und bei der Erledigung seiner Aufgabe nach Absatz 4 Satz 2 Nr. 2 in Zweifelsfällen unmittelbar an den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden. Er darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. Er ist im erforderlichen Umfang von anderen Aufgaben freizustellen.

(3) Der Beauftragte für den Datenschutz darf zur Aufgabenerfüllung Einsicht in personenbezogene Datenverarbeitungsvorgänge nehmen. Dies gilt nicht, soweit Berufs- oder besondere Amtsgeheimnisse entgegenstehen. Im Übrigen gilt § 23 Abs. 1 entsprechend. Der Beauftragte für den Datenschutz ist zur Verschwiegenheit über die Identität des Betroffenen sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf den Betroffenen sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf den Betroffenen zulassen, verpflichtet, soweit er davon nicht durch den Betroffenen befreit wird.

(4) Der Beauftragte für den Datenschutz führt das Verfahrensverzeichnis nach § 14 Abs. 3 Satz 1. Er hat die öffentliche Stelle, für die er eingesetzt ist, bei der Ausführung dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz zu unterstützen, indem er insbesondere

  1. 1.
    auf die Beachtung dieser Vorschriften hinwirkt,
  2. 2.
    die Vorabkontrolle nach § 14 Abs. 2 vornimmt und
  3. 3.
    die bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten beschäftigten Personen mit diesen Vorschriften vertraut macht.