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§ 124 Nds. PersVG - Übergangsvorschriften für Polizeidienststellen und die Landesbereitschaftspolizei

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz für das Land Niedersachsen (Nds. PersVG).
Amtliche Abkürzung
NPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020000000

Bis zum Erlaß der ersten Verordnung nach § 86 Abs. 6 gelten als Dienststellen im Sinne des § 86 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5

  1. 1.
    der Bereich eines Polizeiabschnitts,
  2. 2.
    die Schutzpolizeiinspektionen - ausgenommen die Schutzpolizeiinspektionen bei den Polizeidirektionen -,
  3. 3.
    die Verkehrspolizeiinspektionen,
  4. 4.
    die Polizeihubschrauberstaffel,
  5. 5.
    die Kriminalpolizeiinspektionen - ausgenommen die Fachinspektionen bei den Polizeidirektionen -,
  6. 6.
    die Wasserschutzpolizei ohne das Wasserschutzpolizeidezernat,
  7. 7.
    jede Abteilung der Landesbereitschaftspolizei,
  8. 8.
    die Direktion der Landesbereitschaftspolizei und
  9. 9.
    die Polizeiverwaltungsstellen.

Bis zum selben Zeitpunkt besteht der Polizeibezirkspersonalrat bei der Landesbereitschaftspolizei Niedersachsen fort.