§ 98 GO LT - Wortentziehung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,MV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 1101-0-7
(1) Ist ein Mitglied des Landtages während einer Rede dreimal zur Sache oder während einer Sitzung dreimal zur Ordnung gerufen und beim zweiten Male jeweils auf die Folgen eines dritten Rufes zur Sache oder zur Ordnung hingewiesen worden, so muss ihr oder ihm die Präsidentin oder der Präsident das Wort entziehen. Die Wortentziehung kann für den jeweiligen Verhandlungsgegenstand oder - soweit dies ausdrücklich festgestellt wird - für die gesamte Sitzung ausgesprochen werden. Eine weitere Ordnungsverletzung in der gleichen Sitzung ist als gröbliche Verletzung der Ordnung anzusehen.
(2) Bei einer gröblichen Verletzung der Ordnung kann die Präsidentin oder der Präsident der Rednerin oder dem Redner das Wort für den jeweiligen Verhandlungsgegenstand oder - soweit dies ausdrücklich festgestellt wird - für die gesamte Sitzung entziehen, ohne dass die Rednerin oder der Redner bereits zur Ordnung oder zur Sache gerufen worden ist.