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  • ab 25.05.2018 (aktuelle Fassung)

§ 21 SDSG - Kostenerhebung

Bibliographie

Titel
Saarländisches Datenschutzgesetz
Redaktionelle Abkürzung
SDSG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
205-4

(1) In der Funktion als Aufsichtsbehörde nach § 40 des Bundesdatenschutzgesetzes kann die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz unbeschadet des Artikels 57 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 für Amtshandlungen und sonstige öffentlich-rechtliche Leistungen nach der Verordnung (EU) 2016/679 und dem Bundesdatenschutzgesetz Gebühren und Auslagen erheben. Die Gebühren und Auslagen fließen dem Land zu.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen Tatbestände und Gebührensätze im Einvernehmen mit der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz durch Rechtsverordnung nach § 5 des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland vom 24. Juni 1964 (Amtsbl. S. 629), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), in der jeweils geltenden Fassung, festzulegen.

(3) Gebühren und Auslagen für Untersuchungen nach Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe f und h der Verordnung (EU) 2016/679 werden nur erhoben, wenn ein Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2016/679, das Bundesdatenschutzgesetz oder eine andere Bestimmung über den Datenschutz festgestellt wird. Untersuchungen oder Beratungen einfacher Art und die Beratung nicht öffentlicher Stellen ohne Gewinnerzielungsabsicht sind insoweit kostenfrei.

(4) Die Höhe der Verwaltungsgebühr ist nach dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten zu bemessen.

(5) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz entscheidet in eigener Verantwortung über die Ermäßigung oder Befreiung von Gebühren und Auslagen, soweit dies aus Gründen der Billigkeit oder aus öffentlichem Interesse geboten ist. Im Übrigen findet das Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland entsprechende Anwendung.