§ 4 LjagdG M-V - Gemeinschaftliche Jagdbezirke (zu § 8 BJagdG)
Bibliographie
- Titel
- Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LjagdG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 792-2
(1) Weisen die zusammenhängenden Grundflächen einer Gemeinde, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, einschließlich der Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, nicht die Mindestgröße von 150 Hektar auf, sind sie von der Jagdbehörde einem oder mehreren Jagdbezirken anzugliedern. Werden sie von einem Jagdbezirk umschlossen (Enklaven), sind sie dessen Bestandteil.
(2) Zuständige Behörde im Sinne von § 8 Abs. 2 und 3 des Bundesjagdgesetzes ist die Jagdbehörde.