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§ 4 LjagdG M-V - Gemeinschaftliche Jagdbezirke (zu § 8 BJagdG)

Bibliographie

Titel
Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V)
Amtliche Abkürzung
LjagdG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
792-2

(1) Weisen die zusammenhängenden Grundflächen einer Gemeinde, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, einschließlich der Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, nicht die Mindestgröße von 150 Hektar auf, sind sie von der Jagdbehörde einem oder mehreren Jagdbezirken anzugliedern. Werden sie von einem Jagdbezirk umschlossen (Enklaven), sind sie dessen Bestandteil.

(2) Zuständige Behörde im Sinne von § 8 Abs. 2 und 3 des Bundesjagdgesetzes ist die Jagdbehörde.