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§ 85 BbgKWahlGKosten

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
BbgKWahlG,BB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-7a

(1) Die kreisangehörige Stadt oder Gemeinde trägt die ihr entstehenden Kosten der Wahl der Vertretung sowie des Bürgermeisters. Die kreisfreie Stadt trägt die ihr entstehenden Kosten der Wahl der Stadtverordnetenversammlung sowie des Oberbürgermeisters. Der Landkreis trägt die ihm entstehenden Kosten für die Wahl des Kreistages.

(2) Der Landkreis erstattet den kreisangehörigen Gemeinden die durch die Wahl zum Kreistag veranlassten notwendigen Ausgaben durch einen festen Betrag je wahlberechtigte Person. Ein Teil der Ausgaben kann unabhängig von der Zahl der wahlberechtigten Personen durch einen Grundbetrag abgegolten werden. Bei der Festsetzung werden laufende personelle und sächliche Kosten sowie Kosten für die Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Gemeinden nicht berücksichtigt. Finden Wahlen oder Abstimmungen auf Gemeinde- und Landkreisebene statt, so gelten die Kosten der Gemeinde als je zur Hälfte durch die Wahlen oder Abstimmungen auf Gemeinde- und Landkreisebene entstanden. Kommt es bei der Festsetzung nicht zu einer einvernehmlichen Regelung, so entscheidet die oberste Rechtsaufsichtsbehörde.

(3) Die Kosten des Wahlprüfungsverfahrens, soweit sie bei der Vertretung entstehen, gehören zu den Wahlkosten nach Absatz 1.

(4) Eine Erstattung von Wahlkampfkosten findet nicht statt.