§ 44 POG - Rasterfahndung
Bibliographie
- Titel
- Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
- Amtliche Abkürzung
- POG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2012-1
(1) Die Polizei kann von öffentlichen und nicht öffentlichen Stellen die Übermittlung von personenbezogenen Daten bestimmter Personengruppen zum Zwecke des Abgleichs mit anderen Datenbeständen verlangen, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist.
(2) Die Übermittlung ist auf Namen, Anschrift, Tag und Ort der Geburt der betreffenden Personen sowie auf im Einzelfall festzulegende Merkmale zu beschränken. Ist ein Aussondern der zu übermittelnden personenbezogenen Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, so dürfen die weiteren Daten ebenfalls übermittelt werden. Eine Verwendung dieser weiteren Daten ist unzulässig.
(3) Die Maßnahme bedarf der richterlichen Entscheidung. Zuständiges Gericht ist das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz. Das Oberverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist unverzüglich zu unterrichten. Bei Gefahr im Verzug kann die Maßnahme vorläufig durch die Behördenleitung oder einen von ihr besonders beauftragten Beamten mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt angeordnet werden, die richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
(4) Ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, sind die übermittelten und die im Zusammenhang mit der Maßnahme zusätzlich angefallenen Daten, soweit sie nicht für eine nach § 51 Abs. 1 bis 3 zulässige Verarbeitung erforderlich sind, unverzüglich zu löschen und die Unterlagen unverzüglich zu vernichten. Die Löschung und Vernichtung ist zu dokumentieren. § 54 Abs. 3 bleibt unberührt.