§ 2 NtV - Nebentätigkeit
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (Nebentätigkeitsverordnung - NtV)
- Amtliche Abkürzung
- NtV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 20302
(1) Nebentätigkeit ist die Wahrnehmung eines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung.
(2) Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienst oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird.
(3) Nebenbeschäftigung ist jede nicht zu einem Hauptamt oder einem Nebenamt gehörende Nebentätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes.
(4) Als Nebentätigkeit gelten nicht Tätigkeiten als
- 1.
Mitglied
- a)
von Vertretungen und ihren Ausschüssen, von Bezirksvertretungen sowie
- b)
von Ausschüssen der Gebietskörperschaften und der Gemeindeverbände,
- 2.
Mitglied eines Bezirksplanungsrates,
- 3.
ehrenamtliches Mitglied von Organen der Sozialversicherungsträger und ihrer Verbände sowie der Bundesanstalt für Arbeit,
- 4.
ehrenamtlicher Richter,
- 5.
Mitglied einer Einigungsstelle nach dem Personalvertretungsrecht,
- 6.
Mitglied
- a)
des Rundfunkrats, Verwaltungsrats und Schulrundfunkausschusses nach dem Gesetz über den "Westdeutschen Rundfunk Köln" (WDR-Gesetz),
- b)
der Rundfunkkommission nach dem Rundfunkgesetz für das Land NRW.
- 7.
Pflegepersonen im Sinne des SGB XI eines pflegebedürftigen Angehörigen oder einer pflegebedürftigen Person, deren Pflege aus Gründen sittlicher Verpflichtung geboten ist.