Versionsverlauf


§ 34 BWG - Stimmabgabe mit Stimmzetteln

Bibliographie

Titel
Bundeswahlgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
111-1

(1) Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln in amtlichen Umschlägen.

(2) Der Wähler gibt

  1. 1.
    seine Erststimme in der Weise ab, daß er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,
  2. 2.
    seine Zweitstimme in der Weise ab, daß er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.