§ 260 LVwG - Verwaltungsvorschriften

Bibliographie

Titel
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Amtliche Abkürzung
LVwG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
20-1

Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die Anwendung unmittelbaren Zwangs erläßt die Innenministerin oder der Innenminister für ihren oder seinen Geschäftsbereich; die anderen Ministerinnen oder Minister erlassen sie für ihren Geschäftsbereich im Einvernehmen mit der Innenministerin oder dem Innenminister.