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§ 423 HGB - Lieferfrist

Bibliographie

Titel
Handelsgesetzbuch
Redaktionelle Abkürzung
HGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4100-1

Der Frachtführer ist verpflichtet, das Gut innerhalb der vereinbarten Frist oder mangels Vereinbarung innerhalb der Frist abzuliefern, die einem sorgfältigen Frachtführer unter Berücksichtigung der Umstände vernünftigerweise zuzubilligen ist (Lieferfrist).