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§ 30 LWaldG - Erstattung von Aufwendungen

Bibliographie

Titel
Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Amtliche Abkürzung
LWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
790-3

(1) Aufwendungen für Maßnahmen im Privatwald, die über die Vorschriften dieses Gesetzes hinausgehen, können vom Land nach Maßgabe des Landeshaushalts erstattet werden, sofern und soweit sie nicht vertraglich geregelt sind oder finanziell gefördert werden. Dies gilt insbesondere für Maßnahmen

  1. 1.
    auf Grund einer Schutz- oder Naturwaldverordnung,
  2. 2.
    zur Beseitigung von Schäden an forstwirtschaftlichen, fischereiwirtschaftlichen und jagdlichen Einrichtungen oder Anlagen sowie an Waldwegen, die durch den Erholungsverkehr entstanden sind, mit Ausnahme von Brand- und Bagatellschäden sowie von Schäden, deren Entstehung die Privatwaldbesitzenden durch ihre Zustimmung nach § 17 Abs. 2 ermöglicht haben oder
  3. 3.
    der Waldbrandverhütung, sofern diese überwiegend durch die Inanspruchnahme des Waldes für die Erholung der Bevölkerung geboten sind.

Satz 2 Nr. 1 gilt entsprechend auch für Körperschaftswald.

(2) Aufwendungen nach Absatz 1 werden nur auf Antrag erstattet und soweit die Forstbehörde die Aufwendungen dem Grund und der Höhe nach als erforderlich anerkennt und kein Anspruch auf Schadenersatz gegen Dritte besteht.