§ 11 ThürMinG - Ruhegehalt
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Thüringer Ministergesetz - ThürMinG -)
- Amtliche Abkürzung
- ThürMinG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 1103-1
(1) Ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung hat von dem Zeitpunkt an, in dem die Amtsbezüge aufhören, Anspruch auf Ruhegehalt, wenn es bei seinem Ausscheiden das Amt eines Mitglieds der Landesregierung mindestens zwei Jahre bekleidet hat.
(2) Der Anspruch auf Ruhegehalt ruht
- 1.bei einer Amtszeit von weniger als vier Jahren bis zum Beginn des Monats, in dem das ehemalige Mitglied der Landesregierung das 60. Lebensjahr vollendet hat oder dienstunfähig wird,
- 2.bei einer Amtszeit ab vier Jahren bis zum Beginn des Monats, in dem das ehemalige Mitglied der Landesregierung das 55. Lebensjahr vollendet hat oder dienstunfähig wird, es sei denn, dass das Amt als Mitglied der Landesregierung mindestens zehn Jahre bekleidet wurde.
(3) Ruhegehaltfähig ist die Amtszeit als Mitglied der Landesregierung und vorausgegangene Amtszeiten als Mitglied der Bundesregierung, einer anderen Landesregierung oder der auf Grund der Volkskammerwahl vom 18. März 1990 gebildeten Regierung der DDR. Der Amtszeit vorausgegangene Zeiten als Mitglied des Thüringer Landtags oder der am 18. März 1990 gewählten Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik werden als ruhegehaltfähig berücksichtigt, jedoch nicht über zehn Jahre hinaus. Eine ruhegehaltfähige Zeit kann nur einmal berücksichtigt werden.
(4) Das Ruhegehalt beträgt bei einer Amtszeit von weniger als vier Jahren 18 1/3 vom Hundert, nach Vollendung einer Amtszeit von vier Jahren 35 vom Hundert des Amtsgehalts und des Familienzuschlags der Stufe 1. Danach steigt es mit jedem weiteren Amtsjahr um 2 1/2 vom Hundert bis zum Höchstsatz von 75 vom Hundert. Bei Anwendung des Satzes 2 sind zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen Amtszeit etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners 365 auf zwei Dezimalstellen umzurechnen, wobei die zweite Stelle um eins zu erhöhen ist, wenn in der dritten Stelle ein Rest verbleibt. Der Vomhundertsatz ist auf zwei Stellen auszurechnen; Satz 3 gilt entsprechend.
(5) Hat ein Mitglied der Landesregierung bei Ausübung seines Amtes oder im Zusammenhang mit seiner Amtsführung ohne grobes eigenes Verschulden eine Gesundheitsschädigung erlitten, die seine Arbeitskraft dauernd und so wesentlich beeinträchtigt, dass es nach Beendigung des Amtsverhältnisses zur Übernahme seiner früheren Tätigkeit oder einer ihr gleichwertigen Beschäftigung nicht mehr in der Lage ist, so erhält es auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Ruhegehalt.