§ 59 DO LSA - Nichtöffentlichkeit (1)
Bibliographie
- Titel
- Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
- Amtliche Abkürzung
- DO LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2031.1
(1) Die Hauptverhandlung ist nicht öffentlich. Der Ministerpräsident, der Minister des Innern und die von ihnen ermächtigten Personen sowie Vorgesetzte des beschuldigten Beamten oder von ihnen beauftragte Beamte können der Verhandlung beiwohnen. Der Vorsitzende kann andere Personen zulassen, wenn ein durch körperliche Gebrechen behinderter Beamter ihrer Hilfe bedarf.
(2) Auf Antrag des Beamten ist die Öffentlichkeit herzustellen. Die §§ 171a bis 174, 175 Abs. 1 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend.