§ 38 LWaldG - Bußgeldvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, zur Förderung der Forstwirtschaft sowie zum Betreten und Nutzen der freien Landschaft im Land Sachsen-Anhalt (Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt - LWaldG)
- Amtliche Abkürzung
- LWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 790.13
Ordnungswidrigkeiten nach § 37 Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und Ordnungswidrigkeiten nach § 37 Abs. 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.