§ 1361 BGB

Bibliographie

Titel
Bürgerliches Gesetzbuch
Redaktionelle Abkürzung
BGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
400-2

§ 1361: I.d.F.d. Art. 1 Nr. 8 G v. 18.06.1957 I 609 mit Wirkung vom 01.07.1958

(1) 1Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht. 2Hierbei sind vor allem die Gründe, die zur Trennung der Ehegatten geführt haben, ihre Bedürfnisse und ihre Vermögens- und Erwerbsverhältnisse zu berücksichtigen.

(2) Hat der Mann die Trennung allein oder in erheblich überwiegendem Maße verschuldet, so kann die nicht erwerbstätige Frau nur dann darauf verwiesen werden, ihren Unterhalt selbst zu verdienen, wenn sie auch bei Fortbestehen der häuslichen Gemeinschaft zu einer Erwerbstätigkeit verpflichtet wäre oder wenn die Inanspruchnahme des Mannes nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles, insbesondere mit Rücksicht auf eine frühere Erwerbstätigkeit der Frau oder die kurze Dauer der Ehe, grob unbillig ist.

(3) Wer gegen den Willen des anderen Ehegatten die Herstellung des ehelichen Lebens verweigert, ohne hierzu berechtigt zu sein, hat keinen Anspruch auf Unterhalt.

(4) 1Der Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. 2Die Rente ist monatlich im voraus zu zahlen. 3Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt. 4Die Vorschriften des § 1360a Abs. 3, 4 und des § 1360b sind entsprechend anzuwenden.