§ 19 ErbStG - Steuersätze

Bibliographie

Titel
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
Amtliche Abkürzung
ErbStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-8-2-2

(1) Die Erbschaftsteuer wird nach folgenden Prozentsätzen erhoben:

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (§ 10) bis einschließlich ... Euro Prozentsatz in der Steuerklasse
IIIIII
75.00073030
300.000113030
600.000153030
6.000.000193030
13.000.000235050
26.000.000275050
über 26.000.000305050

(1)

(2) Ist im Fall des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ein Teil des Vermögens der inländischen Besteuerung auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung entzogen, ist die Steuer nach dem Steuersatz zu erheben, der für den ganzen Erwerb gelten würde.

(3) Der Unterschied zwischen der Steuer, die sich bei Anwendung des Absatzes 1 ergibt, und der Steuer, die sich berechnen würde, wenn der Erwerb die letztvorhergehende Wertgrenze nicht überstiegen hätte, wird nur insoweit erhoben, als er

  1. a)
    bei einem Steuersatz bis zu 30 Prozent aus der Hälfte,
  2. b)
    bei einem Steuersatz über 30 Prozent aus drei Vierteln

des die Wertgrenze übersteigenden Betrages gedeckt werden kann.

(1) Red. Anm.:

§ 19 Abs. 1 ErbStG in der Fassung des Artikels 1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018), anzuwenden auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2008 entsteht - siehe Anwendungsvorschrift § 37 Abs. 1 ErbStG