§ 2 AVAG - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen (Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG)
Amtliche Abkürzung
AVAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
319-101

Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. 1.
    unter Mitgliedstaaten die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannte Verordnung gilt, und,
  2. 2.
    unter Titeln Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden, auf welche der jeweils auszuführende Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag oder die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannte Verordnung Anwendung findet,

zu verstehen.