Versionsverlauf


  • ab 01.04.2020 (aktuelle Fassung)

§ 12a BPolLV - Altershöchstgrenze für die Verwendungsfortbildung zur Pilotin oder zum Piloten

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei (Bundespolizei-Laufbahnverordnung - BPolLV)
Amtliche Abkürzung
BPolLV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2030-6-28

Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte dürfen an der Verwendungsfortbildung zur Pilotin oder zum Piloten im Flugdienst der Bundespolizei nur teilnehmen, wenn sie bei Beginn dieser Fortbildung noch nicht 40 Jahre alt sind.