§ 39 LPlG - Übergangsvorschrift

Bibliographie

Titel
Landesplanungsgesetz (LPlG)
Amtliche Abkürzung
LPlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
230

§ 28 Raumordnungsgesetz gilt mit folgender Maßgabe:

(1) Der auf der Grundlage des bisherigen Rechts erarbeitete Regionale Flächennutzungsplan bleibt, soweit er am (Datum des Inkrafttretens der Übergangsvorschrift) wirksam aufgestellt und genehmigt ist, wirksam.

(2) Die Planungsgemeinschaft bleibt zur Änderung, Ergänzung und Aufhebung des Regionalen Flächennutzungsplans auf der Grundlage des bisherigen § 25 Landesplanungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 3. Mai 2005 befugt.

(3) Das Verfahren zur Änderung, Ergänzung und Aufhebung der regionalplanerischen Festlegungen des Regionalen Flächennutzungsplans kann durch die entsprechende Planungsgemeinschaft

  1. 1.

    bis zum Erarbeitungsbeschluss eines Regionalplans nur im Benehmen mit dem Regionalverband Ruhr

  2. 2.

    bis zum Aufstellungsbeschluss eines Regionalplans nur im Einvernehmen mit dem Regionalverband Ruhr durchgeführt werden, wenn der durch den Regionalverband Ruhr zu erarbeitende und aufzustellende Regionalplan den gesamten Planungsraum des Regionalverbandes Ruhr umfasst.

(4) Die Befugnis der entsprechenden Planungsgemeinschaft zur Änderung, Ergänzung und Aufhebung des Regionalen Flächennutzungsplans endet mit dem Aufstellungsbeschluss des unter Nummer 1 genannten Regionalplans, spätestens jedoch am 31. Dezember 2015.

(5) Mit dem Ende der Befugnis der Planungsgemeinschaft zur Änderung, Ergänzung und Aufhebung des Regionalen Flächennutzungsplans nach Absatz 4 gilt der bauleitplanerische Teil des Regionalen Flächennutzungsplans als Flächennutzungsplan der einzelnen an der Planungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden fort. Er gilt als gemeinsamer Flächennutzungsplan i. S. d. § 204 Baugesetzbuch für die an der Planungsgemeinschaft beteiligten, benachbarten Gemeinden fort, die eine solche Fortgeltung als gemeinsamer Flächennutzungsplan vor Inkrafttreten des unter Absatz 3 genannten Regionalplans beschließen.