§ 67 LWO - Feststellung des Briefwahlergebnisses
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 111.15
(1) Der Briefwahlvorstand öffnet die Wahlbriefe einzeln und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag. Ist der Wahlschein in einem Verzeichnis für ungültig erklärte Wahlscheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheines erhoben, so sind die betroffenen Wahlbriefe samt Inhalt unter Kontrolle des Briefwahlvorstehers auszusondern und später entsprechend Absatz 3 zu behandeln. Die aus den übrigen Wahlbriefen entnommenen Stimmzettelumschläge werden ungeöffnet in die Wahlurne gelegt; die Wahlscheine werden gesammelt.
(2) Der Wahlbrief ist zu beanstanden, wenn nach § 61 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b bis h Bedenken gegen seine Zulassung bestehen. Der Briefwahlvorstand beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung der beanstandeten Wahlbriefe. Die Zahl der beanstandeten, der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen und der zurückgewiesenen Wahlbriefe ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind mit Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen, fortlaufend zu nummerieren und der Wahlniederschrift in einem versiegelten Paket beizufügen.
(3) Nachdem die Stimmzettelumschläge den Wahlbriefen entnommen und in die Wahlurne gelegt worden sind, jedoch nicht vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit, ermittelt und stellt der Briefwahlvorstand das Briefwahlergebnis mit den in § 58 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 bis 6 bezeichneten Angaben nach den sinngemäß anzuwendenden allgemeinen Vorschriften fest.
(3a) Der Kreiswahlleiter kann zulassen, dass die Stimmzettelumschläge vor dem Einlegen in die Wahlurne geöffnet werden, wenn dies nach der Zahl der Wahlbriefe geboten erscheint, um nach Ablauf der Wahlzeit die Zählung der Stimmen zu erleichtern. Vor dem Einlegen oder beim Einlegen der geöffneten Stimmzettelumschläge in die Wahlurne dürfen diese nicht eingesehen und die Stimmzettel nicht entnommen werden.
(4) Sobald das Briefwahlergebnis festgestellt ist, meldet es der Briefwahlvorsteher auf dem schnellsten Wege dem Kreiswahlleiter nach dem Muster der Anlage 24.
(5) Über die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 27 zu fertigen. Dieser sind beizufügen:
- 1.
die Stimmzettel und Stimmzettelumschläge, über die der Briefwahlvorstand entsprechend § 60 Abs. 6 besonders beschlossen hat,
- 2.
die Wahlbriefe, die der Briefwahlvorstand zurückgewiesen hat,
- 3.
die Wahlscheine, über die der Briefwahlvorstand beschlossen hat, ohne dass die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden.
Der Briefwahlvorsteher übergibt die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich dem Kreiswahlleiter. Er verpackt die Wahlunterlagen entsprechend § 65 Abs. 1 und übergibt sie dem Kreiswahlleiter, der sie verwahrt, bis ihre Vernichtung zugelassen ist.
(6) Das Wahlergebnis der Briefwahl wird vom Kreiswahlleiter in die Schnellmeldung für den Wahlkreis (§ 63 Abs. 2) und in die Zusammenstellung des endgültigen Wahlergebnisses des Wahlkreises (§ 68 Abs. 1) übernommen.
(7) Stellt der Landeswahlleiter fest, dass infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt die regelmäßige Beförderung von Wahlbriefen gestört war, gelten die dadurch betroffenen Wahlbriefe, die nach Behebung des Ereignisses, spätestens aber am 22. Tag nach der Wahl, bei der zuständigen Stelle (§ 57 Abs. 2) eingehen, als rechtzeitig eingegangen, wenn sie ohne Störung spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingegangen wären. Dabei gelten abgesandte Wahlbriefe mit einem Poststempel spätestens vom zweiten Tag vor der Wahl als rechtzeitig eingegangen. Die als rechtzeitig eingegangen geltenden Wahlbriefe sind auf schnellstem Wege dem zuständigen Briefwahlvorstand zur nachträglichen Feststellung des Briefwahlergebnisses zu überweisen. Der Kreiswahlleiter kann Regelungen zur Anpassung an die besonderen Verhältnisse im Einzelfall treffen.