§ 63 HSOG - Ausübung unmittelbaren Zwanges durch Vollzugsbedienstete

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)
Amtliche Abkürzung
HSOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
310-63

(1) Vollzugsbedienstete, die nicht Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamte sind, und sonstige Personen, denen die Anwendung unmittelbaren Zwanges gestattet ist (Abs. 2 und 3), haben bei der in rechtmäßiger Ausübung ihres Dienstes zulässigen Anwendung unmittelbaren Zwanges nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu verfahren, soweit die Anwendung unmittelbaren Zwanges oder die Art und Weise seiner Anwendung nicht in anderen Rechtsvorschriften geregelt ist.

(2) Die Anwendung unmittelbaren Zwanges durch körperliche Gewalt, durch ihre Hilfsmittel oder durch Waffen (§ 55 Abs. 2 bis 4) ist nur

  1. 1.
    Bediensteten bei Forst- und Fischereibehörden, die im Forst- oder Jagdschutz oder bei der Fischereiaufsicht verwendet werden,
  2. 2.
    Personen, denen durch Gesetz zur Erfüllung ihrer besonderen dienstlichen Aufgaben die Rechte und Pflichten von Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten zuerkannt sind, oder
  3. 3.
    Hilfspolizeibeamtinnen oder Hilfspolizeibeamten, die hierzu besonders ermächtigt sind,

gestattet.

(3) Die Anwendung unmittelbaren Zwanges durch körperliche Gewalt und ihre Hilfsmittel ist Bediensteten der Einrichtungen des Maßregelvollzuges gestattet gegen

  1. 1.

    Personen, deren Unterbringung

    1. a)
    2. b)

    angeordnet ist, oder

  2. 2.

    Personen, die

    1. a)

      eine in Nr. 1 bezeichnete untergebrachte Person zu befreien versuchen oder

    2. b)

      widerrechtlich in den Bereich der Einrichtung des Maßregelvollzuges eindringen und sich unbefugt darin aufhalten.

Bedienstete der Einrichtungen des Maßregelvollzuges dürfen unmittelbaren Zwang nur anwenden, wenn dies erforderlich ist, um die Behandlungsmaßnahmen, zu deren Duldung die untergebrachte Person verpflichtet ist, oder Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung des Maßregelvollzuges durchzuführen, und der damit verfolgte Zweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann.

(3a) Die Anwendung unmittelbaren Zwanges durch körperliche Gewalt und ihre Hilfsmittel ist auch Bediensteten eines öffentlichen psychiatrischen Krankenhauses oder einer Entziehungsanstalt gestattet gegen

  1. 1.
    Personen, die nach § 126a der Strafprozeßordnung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt einstweilig untergebracht sind und
  2. 2.
    Personen, die eine in Nr. 1 bezeichnete einstweilig untergebrachte Person zu befreien versuchen.

Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(3b) Die in Abs. 3 und 3a bezeichneten Bediensteten dürfen unmittelbaren Zwang gegen einstweilig nach § 126a der Strafprozeßordnung Untergebrachte nur nach Maßgabe der Anordnungen nach § 119 Abs. 6 Satz 1 oder 2 in Verbindung mit § 126a Abs. 2 der Strafprozeßordnung ausüben.

(4) Den in Abs. 2 Nr. 2 genannten Personen ist der Gebrauch von Schußwaffen nur gestattet, wenn sie hierzu besonders ermächtigt sind. Zuständig für die Erteilung der Ermächtigung ist das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern. Die Ministerinnen und Minister können die Befugnisse der Ministerien durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.

(5) Die Vorschriften des Fünften Abschnitts sind entsprechend anzuwenden.