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§ 33 APG DVO NRW - Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelungen

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 92 SGB XI (APG DVO NRW)
Amtliche Abkürzung
APG DVO NRW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
820

(1) Die Verordnung tritt zwei Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten

  1. 1.

    die Verordnung über die gesonderte Berechnung nicht geförderter Investitionsaufwendungen für Pflegeeinrichtungen nach dem Landespflegegesetz vom 15. Oktober 2003 (GV. NRW. S. 611),

  2. 2.

    die Verordnung über die allgemeinen Grundsätze der Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem Landespflegegesetz vom 15. Oktober 2003 (GV. NRW. S. 610),

  3. 3.

    die Verordnung über die Förderung ambulanter Pflegeinrichtungen nach dem Landespflegegesetz vom 4. Juni 1996 (GV. NRW. S. 197),

  4. 4.

    die Pflegeeinrichtungsförderverordnung vom 15. Oktober 2003 (GV. NRW. S. 613) sowie

  5. 5.

    die Landespflegeausschuss-Verordnung vom 7. Februar 1995 (GV. NRW. S. 116)

außer Kraft.

(3) Die Förderung der ambulanten Pflegeeirichtungen nach § 11 Alten- und Pflegegesetz erfolgt übergangsweise für das Kalenderjahr 2015 nach den Vorschriften der Verordnung über die Förderung ambulanter Pflegeinrichtungen nach dem Landespflegegesetz vom 4 Juni 1996 (GV. NRW. S. 197) in der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung. Mit der Beantragung der Förderung sind von den Einrichtungen neben den für die Förderberechnung 2015 relevanten Daten auch die nach § 24 Absatz 1 relevanten Werte zum Umsatz nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch, zur Ausbildungsumlage und zu den einrichtungsbezogenen Punktwerten für die Jahre 2011 und 2013 anzugeben. Auf der Grundlage der dabei erhobenen Daten überprüft die Landesregierung die in § 24 festgelegten Berechnungsmaßstäbe für die künftige Förderberechtigung (Prozentwert nach § 24 Absatz 1 Satz 7 Nummer 1, punktwertbezogener Förderbetrag nach § 24 Absatz 1 Satz 7 Nummer 2 und Aufteilung der Berechnungsanteile zwischen prozentualer und punktwertbezogener Förderung) im Hinblick auf die Gewährleistung der Stabilität des Gesamtfördervolumens sowie der Vermeidung unvertretbarer Einbußen der Einrichtungen aufgrund der Umstellung des Förderverfahrens. Auf der Grundlage der Überprüfung legt die Landesregierung nach Anhörung der Verbände der betroffenen Einrichtungsträger die Berechnungsparameter des § 24 Absatz 1 Satz 7 bis zum 1. September 2015 abschließend fest. Das zuständige Ministerium kann im Zusammenhang mit der Überprüfung durch Allgemeinverfügung die Antrags- und Verfahrensfristen für das Jahr 2016 ausnahmsweise abweichend von § 25 festlegen.

(4) Das zuständige Ministerium überprüft die Wirksamkeit dieser Verordnung. Die Landesregierung unterrichtet den Landtag über das Ergebnis bis zum 31. Juli 2019.

(5) Für Einrichtungen, die bereits vor dem 1. Juli 2008 einen Antrag auf Abstimmung des Raumprogramms bei der zuständigen Behörde gestellt und bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits mit der Baumaßnahme tatsächlich begonnen haben, gilt § 2 Absatz 5 dieser Verordnung mit der Maßgabe, dass die lineare Verteilung auf 25 Jahre erfolgt.

Düsseldorf, den 21. Oktober 2014

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Hannelore K r a f t

Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter

Barbara S t e f f e n s